Pflichtaufgaben nach § 4 (1) der Verbandssatzung

 

Gewässerunterhaltung II. Ordnung § 4 (1) Pkt. a der Verbandssatzung

Dem WBV „Welse“ obliegt nach § 79 Absatz1 Satz 1 Nummer 2 BbgWG die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Die Umlage des Unterhaltungsaufwandes wird im § 80 BbgWG über einen Flächenbeitrag der Mitglieder geregelt. Nach § 7 der Verbandssatzung hat der Verband jährlich eine Verbandsschau durchzuführen. Die dort festgestellten Mängel sind im Unterhaltungsplan neben den Arbeiten zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung aufgezeichnet. Durch die breit aufgestellte Verbandsschau haben neben den Mitgliedern alle Grundstückseigentümer die Möglichkeit ihre Belange an der Gewässerunterhaltung einzubringen.

Gewässerunterhaltung I. Ordnung § 4 (1) Pkt. d der Verbandssatzung

Im § 79 Absatz 1 Satz 3 BbgWG werden den Gewässerunterhaltungsverbänden die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung übertragen. Die Kosten hierfür werden vom Land erstattet.

Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung (UVZV) § 4 (1) Pkt. e der Verbandssatzung

UVZV Nr. 1 und 2

Durch die Aufgabenübertragung in der UVZV vom 07.04.2009 zuletzt geändert am 04.03.2014 obliegt den Gewässerunterhaltungsverbänden die Sanierung, der Ersatzneubau, Umbau und Rückbau von dem Land unterstehenden wasserwirtschaftlichen Anlagen sowie der Ausbau der Gewässer nach § 89 Absatz 2 des BbgWG. Das Land stellt die hierfür notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung.

Folgende Maßnahmen werden aktuell über die UVZV Nr. 1 und 2 realisiert:

  • Verbesserung der Gewässermorphologie und -durchgängigkeit im Potzlower Mühlengraben
  • Entwicklung des Biotopverbundes im Bereich der Breitenteicher Mühle

UVZV Nr. 3 und 4

Die Unterhaltung und Bedienung von dem Land unterstehenden wasserwirtschaftlichen Anlagen sowie der Hochwasserschutzanlagen (Deiche) einschließlich der dazugehörigen wasserbaulichen Anlagen (Schöpfwerke sowie Ein- und Auslaufbauwerke) wurden ebenfalls auf die Gewässerunterhaltungsverbände durch die UVZV übertragen. Die Bereitstellung der dafür notwendigen Finanzmittel erfolgt ebenfalls durch das Land.

Freiwillige Aufgaben nach § 4 (2) der Verbandssatzung

Förderrichtlinie Landschaftswasserhaushalt

Das Vorhaben „Verbesserung des Landschaftswasserhaushalts im Landiner Haussee“ wird durch die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Richtlinie des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg für die naturnahe Entwicklung von Gewässern und für Maßnahmen zur Stärkung der Regulierungsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes umgesetzt. Das Vorhaben wird zu 90 % gefördert, Eigenmittel und Projektsteuerungskosten werden durch eine abgeschlossene Vereinbarung mit der Gemeinde Mark Landin finanziert.