Organisation gemäß Verbandssatzung

§ 3 Verbandsmitglieder (§ 2 GUVG)

(1) Mitglieder des Verbandes sind gemäß § 2 GUVG
1. der Bund, das Land und die sonstigen Gebietskörperschaften für ihre Grundstücke,
2. Eigentümer von Grundstücken auf Antrag,
3. die Gemeinden für alle übrigen Grundstücke im Verbandsgebiet,
4. freiwillige Mitglieder auf Antrag, die zur Erstattung von Mehrkosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 85 BbgWG verpflichtet sind oder        denen der Verband im Rahmen seiner freiwilligen Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert.

(2) Der Verband führt ein Mitgliederverzeichnis, das als Anlage der Verbandssatzung regelmäßig fortgeschrieben wird. Das Mitgliedsverzeichnis ist nicht Bestandteil der Satzung und hat lediglich deklaratorischen Charakter. Änderungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 Nummer 2 setzt einen Antrag gemäß § 2 Absatz 1a GUVG voraus. Der Antrag, der den Namen, die Anschrift und den Nachweis des Eigentums an den mitgliedschaftsbegründeten Grundstücken durch einen aktuellen Grundbuchauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf, enthalten muss, ist bis zum 1. Juli an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Sind mehrere Personen oder eine juristische Person Grundstückseigentümer, so ist ein Nachweis der Vertretungsberechtigung des Antragstellers beizufügen, wenn nicht alle Miteigentümer den Antrag stellen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt der Geschäftsführer die Mitgliedschaft zum 01. Januar des folgenden Jahres und veranlasst die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis. Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 können bis zum 1. Juli ihre Verbandsmitgliedschaft zum 1. Januar des Folgejahres gegenüber der Verbandsgeschäftsstelle formlos kündigen. Durch den Geschäftsführer erfolgt eine Bestätigung der Entlassung aus der Verbandsmitgliedschaft und die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.

(4) Die Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 Nr. 4 wird durch Entscheidung des Verbandsvorstandes begründet und beendet.

§ 8 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.

§ 9 Vertretung der Mitglieder in der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsmitglieder gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 entsenden nach den für sie geltenden Vorschriften eine oder mehrere geschäftsfähige, vertretungsbefugte, natürliche Personen in die Verbandsversammlung. Eine Vertretungsbefugnis ist vorzulegen, diese gilt bis zu ihrem Widerruf.

(2) Verbandsmitglieder nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 4 dürfen sich nur durch den gesetzlichen Vertreter vertreten lassen. Eine Vertretung durch Dritte ist nicht zulässig. Eine Vertretung durch ein anders Mitglied nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ist zulässig, ein Mitglied darf jedoch jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten. Bei Eigentumsgemeinschaften darf ein Eigentümer die anderen Eigentümer vertreten. Der Vertreter hat einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis vorzulegen. Dieser gilt bis zu seinem Widerruf.

  • § 10 Aufgaben der Verbandsversammlung

    Die Verbandsversammlung berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten. Sie beschließt nach den gesetzlichen Vorschriften über:

    1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, des Verbandsvorstehers und dessen Stellvertreter,
    2. die Änderungen der Satzung, des Unternehmens oder der Aufgaben des Verbandes und der Umgestaltung des Verbandes,
    3. die Festsetzung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge,
    4. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
    5. die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers für den Jahresabschluss,
    6. den Einspruch gegen die Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplanes,
    7. die Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse,
    8. die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit,
    9. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
    10. die Geschäfts- und Wahlordnung der Verbandsversammlung.

  • § 14 Mitglieder des Vorstandes

    Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstandsmitglied kann jede natürliche, geschäftsfähige Person sein. Die Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen der Mitgliedsvertreter gewählt.

  • § 18 Aufgaben des Vorstandes

    (1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes, für die nicht durch Gesetze oder Satzung die Verbandsversammlung zuständig ist. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor.

    (2) Der Vorstand beschließt insbesondere über:
    1. die Gewässerunterhaltungspläne,
    2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge,
    3. die Aufnahme von Darlehen und Krediten im Rahmen des Wirtschaftsplanes,
    4. die Aufstellung des Jahresabschlusses,
    5. die Geschäftsordnung des Vorstandes,
    6. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren,
    7. Verträge mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro,
    8. den Erlass einer Dienstanweisung zur Umsetzung der Vergabeverordnung,
    9. den Erlass der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer,
    10. Entscheidungen zu Widersprüchen gegen die Beitragsveranlagung,
    11. die Aufnahme und Entlassung freiwilliger Mitglieder nach § 3 Absatz 1 Nummer 4,
    12. das Vorliegen von Härtefällen nach § 28 Absatz 5,
    13. die Übertragung der Durchführung von Aufgaben auf den Geschäftsführer,
    14. die Bestellung des unabhängigen Prüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses,
    15. Vorschläge zur Änderung und Ergänzung der Satzung,

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  • aktuelle Informationen zur Organisation des Verbandes

    Hier werden aktuelle Informationen zur Organisation des Wasser- und Bodenverbandes veröffentlicht